Satzung der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung e.V.

§ 1

Name und Sitz 

1.       Der Verein führt den Namen "Deutsche Notarrechtliche Vereinigung e. V.

2.       Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg. 

3.       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

§ 2

Zweck

1. Aufgabe der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung ist die Pflege der „ars notarii“. Die Vereinigung fördert die wissenschaftliche Behandlung und Erforschung des nationalen und internationalen Notarrechts. Hierzu zählen insbesondere Fragen der die Notariatspraxis berührenden Probleme des formellen und materiellen Rechts einschließlich der Vertragsgestaltung, die Geschichte des Notariats sowie das notarielle Berufsrecht und seine weitere Entwicklung.

2. Der Verein verfolgt dieses Ziel durch Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches zwischen Juristen aller Berufsrichtungen in Wissenschaft und Praxis. Er unterstützt wissenschaftliche Einrichtungen an Hochschulen und wissenschaftliche Vorhaben, insbesondere notarrechtliche Veröffentlichungen, z. B. durch Stipendien und andere finanzielle Zuwendungen. Die Deutsche Notarrechtliche Vereinigung setzt sich für die ausreichende Berücksichtigung des Notarrechts im Hochschulunterricht und die Einrichtung eines notarrechtlichen Lehrstuhles an einer deutschen Universität ein. Der Aufbau einer notarrechtlichen Bibliothek, die der wissenschaftlichen Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung steht, ist in Aussicht genommen.

 

§ 3

Gemeinnützige Mittelverwendung 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Jedes Vereinsmitglied hat jedoch Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung , Porto und Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

2.     Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

3.     Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele im Rahmen der §§ 58 Nr.6 und 7 AO Rücklagen bilden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks ist das Vermögens des Vereins der Bundesnotarkammer oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4

Mitgliedschaft 

1.       Mitglied kann jeder Notar, Notar a. D., Notarassessor und jede weitere natürliche Person werden, die sich dem Notarrecht in besonderer Weise verbunden fühlt und zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen will.

2.       Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

3.       Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Gesamtvorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Qualifikation.

4.       Bei Ablehnung des Antrags ist der Gesamtvorstand nicht dazu verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Ein abgelehnter Bewerber hat jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.

5.       Der Verein kann aus Mitgliedern des Vereins bestehende Förderkreise für von ihm geförderte Einrichtungen unterhalten. Die Förderkreise geben sich eine Satzung. Jedes Mitglied kann erklären, ob es einem Förderkreis angehören will.

6.       Die Mitgliedschaft erlischt

          (1) durch Tod,

          (2) durch an den Gesamtvorstand zu richtende Austrittserklärung zum Schluss des  
      Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten,

          (3) durch Gesamtvorstandsbeschluss in den folgenden Fällen:

           a) wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gröblich
      zuwiderhandelt,

           b) wenn ein Mitglied den Ruf oder die Zwecke des Vereins schädigt und

           c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag für zwei Jahre nicht entrichtet hat.

 

          Vor Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Im Fall des Ausschlusses kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

7.      Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5

Geschäftsjahr und Beiträge 

1.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, an deren Gewinnung ein besonderes Interesse besteht, sind auf Beschluss des Gesamtvorstands beitragsfrei.

2.      Der Gesamtvorstand beschließt, welcher Teil der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des Förderkreises vorab ohne Anrechnung auf die vom Verein zugesagten Mittel für Zwecke der von ihnen geförderten Einrichtung zu verwenden ist.

 

§ 6

 Organe 

Die Organe des Vereins sind

1.       die Mitgliederversammlung

2.       der Vorstand

3.       der Gesamtvorstand

 

§ 7 

Mitgliederversammlung 

1       Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand mindestens in jedem zweiten Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung muss durch Veröffentlichung im DNotI-Report erfolgen.

2.      Der Gesamtvorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.

3.       Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung kann die vom Gesamtvorstand festgelegte Tagesordnung jederzeit ändern und ergänzen mit Ausnahme von satzungsändernden Anträgen.

4.       Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen Stimmberechtigten dies beantragt.

5.       Die Satzung kann einschließlich der Bestimmung über den Vereinszweck von der Mitgliederversammlung nur mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde daraufhin abzustimmen, ob sie die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.

6.       Die Jahresrechnungen sind bei der Vorbereitung der Mitgliederversammlung von zwei Rechnungsprüfern zu kontrollieren. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann über die Entlastung des Gesamtvorstands.

7.       Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8

Gesamtvorstand, Vorstand 

1.       Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2.       Dem Gesamtvorstand gehören der Beiratsvorsitzende des Deutschen Notarinstituts und dessen Geschäftsführer, der Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer und der Hauptschriftleiter der Deutschen Notarzeitschrift an.

3.       Drei weitere Gesamtvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jederzeitige Abwahl möglich. Die Gesamtvorstandsmitglieder bleiben bis zum Schluss der Mitgliederversammlung, in welcher neu gewählt wird, im Amt.

4.       Der Gesamtvorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes zu kooptieren und diese auch wieder abzuberufen. Deren Amtszeit endet mit der nächsten Wahl des Gesamtvorstandes.

5.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder. Der Gesamtvorstand bestimmt diese Personen aus seiner Mitte. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

6.       Die Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.

7.       Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Gesamtvorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Gesamtvorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

         Ein Gesamtvorstandsbeschluss kann schriftlich oder mittels elektronischer Medien gefasst werden, wenn drei Viertel aller Gesamtvorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 9

Beirat 

Der Verein kann einen beratenden Beirat bestellen. Dieser besteht

1)     aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und

2)     aus weiteren Personen, die durch Beschluss des Gesamtvorstands bestellt werden.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks zu unterstützen und insbesondere die Förderungswürdigkeit seiner Vorhaben zu beurteilen.

Bis zur Bildung des Beirats werden dessen Aufgaben vom Gesamtvorstand wahrgenommen.

§ 10

Auflösung 

Die Auflösung des Vereins wird in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen, die auch über den Anfall des Vereinsvermögens im Rahmen des § 3 Abs. 3 bestimmt.

 

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Deutsche Notarrechtliche Vereinigung e. V.• Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg