Vertragsobjekt Ehe und Lebenspartnerschaft

Bericht über das Zweite Wissenschaftliche Symposium des Instituts für Notarrecht an der
Universität Würzburg

Notarassessor Alexander Krafka, Deutsches Notarinstitut, Würzburg

Unter der Leitung von Prof. Dr. Klaus Tiedtke (Universität Würzburg) fand am 19. April 2002 in Würzburg zum zweiten Mal unter Teilnahme und Mitwirkung von Rechtswissenschaftlern und -praktikern das Symposium des Instituts für Notarrecht an der Universität Würzburg statt. In fünf Vorträgen wurden verschiedene aktuelle Problemkomplexe des Familienrechts beleuchtet, drei davon behandelten das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft, die übrigen zwei betrafen zivil- und steuerrechtliche Fragen aus dem Bereich des Eherechts.

Zu Beginn der Veranstaltung referierte Prof. Dr. Dagmar Kaiser (Universität Mainz) über das "Güter- und Vermögensrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft", ein Thema das insbesondere von der nur teilweise geglückten Verweisungstechnik des LPartG auf die eherechtlichen Vorschriften des BGB lebt. Bereits bei Eingehung einer Lebenspartnerschaften stellen sich fundamentale Rechtsfragen: Da gemäß § 1 Abs. 1 S. 4 und § 6 Abs. 1 LPartG die Erklärung der Lebenspartner über ihren Vermögensstand für die Wirksamkeit der Lebenspartnerschaft konstitutive Bedeutung hat, liegt bei vollständigem Fehlen dieser Erklärung eine "Nichtpartnerschaft" vor. Ist lediglich die zwischen den Partnern getroffene Vereinbarung über den Vermögensstand unwirksam, so gilt nach § 6 Abs. 3 LPartG der Auffangvermögensstand der Vermögenstrennung. Hingegen enthält das Gesetz für den Fall einer zwar vorhandenen, gleichwohl aber unwirksamen Erklärung über den Vermögensstand keine vergleichbare Regelung. Prof. Dr. Kaiser empfahl nicht nur an dieser Stelle, den Wortlaut des Gesetzes ernst zu nehmen, mit der Folge, dass z.B. infolge einer bewusst unrichtigen Erklärung der Beteiligten keine wirksam begründete Lebenspartnerschaft vorliegt. Für die Vertragsgestaltung schätzte die Referentin den rechtlichen Spielraum für Partnerschaftsverträge als sehr weitgehend ein, da den gesetzlichen Vorschriften letztlich im Unterschied zum Eherecht des BGB nicht das Bild der häuslichen Gemeinschaft und der Zuverdienerpartnerschaft zugrunde gelegt wurde. Dies zeigt insbesondere die Anordnung des Auffangvermögensstands der Vermögenstrennung (§ 6 Abs. 3 LPartG). Da diese Vorschrift nur bei der Begründung der Partnerschaft gilt, ist jedoch bei Trennungsvereinbarungen im Rahmen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 15 LPartG) nach Auffassung der Vortragenden durchaus mit einer stärkeren Inhaltskontrolle der Gerichte zu rechnen. Prof. Dr. Kaiser wies zudem auf weitere Unstimmigkeiten des Gesetzes hin: So sieht zwar der Verweis des § 8 Abs. 2 LPartG die Möglichkeit vor, die "Schlüsselgewalt" nach § 1357 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 1412 BGB auszuschließen. Jedoch wurde das Güterrechtsregister nicht für Lebenspartnerschaften geöffnet, so dass der Ausschluss der "Schlüsselgewalt" gegenüber Dritten nach Auffassung der Referentin nur wirkt, wenn er dem jeweiligen Dritten einzeln mitgeteilt wird. Soweit für die zahlreichen gesetzlichen Unstimmigkeiten vertraglich Abhilfe geschaffen werden kann, empfahl die Vortragende, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Oder mit den Worten von Prof. Dr. Kaiser: Im Bereich des Rechts der Lebenspartnerschaften gibt es für Notare einiges zu tun.

In seinem anschließende Beitrag befasste sich Prof. Thomas Reich (FH Würzburg-Schweinfurt) mit den "Erbschafts- und Schenkungsteuerlichen Rahmenbedingungen der Vermögensnachfolge eingetragener Lebenspartner". Besonderheiten wirft die behandelte Thematik v.a. durch die bislang noch fehlende Verabschiedung des sog. "Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes" auf, in welchem sämtliche steuerrechtlichen Bestimmungen zu dem bereits in Geltung befindlichen zivilrechtlichen Regelungskomplex enthalten sind. Die Abtrennung dieser Gesetzesteile erfolgte, um für den vorrangig zivilrechtlichen Teil des Vorhabens die Zustimmungspflicht des Bundesrates zu vermeiden. Dass die hierdurch aufgeworfenen Spannungen und Verwerfungen auch in kreativer Weise von den Steuerpflichtigen genutzt werden können, zeigte der Beitrag von Prof. Reich auf. Einen Ansatzpunkt zur erbrechtlichen Gestaltung bietet hierfür die weiterhin nur für Ehegatten geltende Begünstigung des § 15 Abs. 3 ErbStG im Gegensatz zur allgemein anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG. Sieht, wie dies oft der Fall sein wird, der Verteilungsplan von Lebenspartnern einerseits die Absicherung des Überlebenden vor, andererseits die schlussendliche Zuwendung an Verwandte eines oder beider Lebenspartner, so stehen dem Endbedachten die auf Grund eines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erstversterbenden bestehenden höheren Freibeträge zu, wenn in der Verfügung der Weg der Nacherbeinsetzung gewählt wurde. Hingegen führt eine im Gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche bzw. im Erbvertrag vertragsmäßige Schlusserbeinsetzung dazu, dass der höhere Freibetrag nicht besteht, wenn der mit dem Erben verwandte Lebenspartner als erster stirbt, da § 15 Abs. 3 ErbStG nur für Ehegatten Anwendung findet. Eine Vielzahl von steuergünstigen Gestaltungsmöglichkeiten wurde vom Referenten für den Fall erläutert, dass die Lebenspartner den Vermögensstand der Vermögensgemeinschaft vertraglich vereinbaren. Jedoch ist im zivilrechtlichen Schrifttum umstritten, ob dies überhaupt möglich ist, da zwar die Gesetzesmaterialien die Vermögensgemeinschaft erwähnen, der systematische Regelungszusammenhang jedoch eher gegen die Zulässigkeit spricht.

Sodann stellte Prof. Dr. Thomas Rauscher (Universität Leipzig) in seinem Vortrag die "Grenzen der Vertragsfreiheit im Unterhaltsrecht" anhand der Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BVerfG dar. In sehr anschaulicher Weise wurde deutlich, dass die von den Verfassungsrichtern herangezogenen Argumente nur dann verständlich werden, wenn als Wesen der Ehe die Versorgung der Frau zugrundegelegt wird und zur Prämisse erhoben wird, dass der Partner der von ihm schwangeren Frau verpflichtet ist, diese zu heiraten. Für die künftige Entwicklung der Rechtsprechung erachtete der Referent als entscheidend, dass diese sich an ihrer bisherigen Linie der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB orientiert. Allerdings ist als Maßstab nicht die Vorschrift des § 1615 l BGB heranzuziehen, da in der Ehe die zeitliche Dauer des nachehelichen Unterhalts als gesetzliche Vorgabe zu beachten ist. Allenfalls für die Bemessung der Unterhaltshöhe ist eine Orientierung an den vorehelichen Gegebenheiten entsprechend § 1615 l BGB zulässig, sofern man mit dem BVerfG den Gesichtspunkt in den Vordergund stellt, dass die Frau durch die Kindesbetreuung in der Ehe einen Nachteil in ihrem beruflichen Fortkommen erleidet. Für die allgemeine Ausübungskontrolle prognostizierte Prof. Dr. Rauscher, dass im Rahmen des § 1570 BGB auch Aspekte des Eigeninteresses des kindesbetreuenden Ehegatten eine stärkere Akzentuierung erfahren werden, so dass künftig bei der Vertragsgestaltung genauer differenzierende Begrenzungen und Modifikationen des nachehelichen Unterhalts eine wesentlich größere Bedeutung haben werden als bislang. Im Übrigen erwog Prof. Dr. Rauscher de lege ferenda auch für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt die Form des Ehevertrags vorzusehen, um so das eigentliche Problem, nämlich den Mangel vorausschauender Gestaltungen durch die Bereitstellung der notariellen Beratungskompetenz zu lösen. Für die derzeitige notarielle Praxis schlug der Referent vor, für den Fall des Ehevertragsabschlusses einer schwangeren Verlobten die Möglichkeit eines Verzichts auf die Ehe unter Abschluss eines nichtehelichen Partnerschaftsvertrages (unter Vereinbarung vertraglichen Unterhalts über § 1615 l BGB hinausgehend und Aufnahme einer Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB) zu erwägen. Den Gefahren der unglücklichen Alternativen, dass statt der Eheschließung die Frau verlassen wird oder durch die Eheschließung der Mann auch finanziell "gefangen" wird, kann auf diesem Weg durch eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung begegnet werden.

Weiterhin referierte Notar Dr. Hans-Jürgen von Dickhuth-Harrach (Köln) über die "Erbrechtsgestaltung eingetragener Lebenspartner". Da die Rechtslage zur Lebenspartnerschaft der des ehelichen Erbrechts nahezu vollständig gleicht, konzentrierte sich der Vortrag einerseits auf die minimalen erbrechtlichen Besonderheiten des LPartG, andererseits auf eine mögliche Gestaltungstypologie letztwilliger Verfügungen von Lebenspartnern. Die vermutlich praktisch interessanteste Abweichung der Gesetzeslage ist, dass für das Erbrecht der Lebenspartner eine zu der Bestimmung des § 1934 Abs. 4 BGB vergleichbare Regelung fehlt. Haben die Lebenspartner Vermögenstrennung vertraglich vereinbart oder ist diese als Auffangvermögensstand in Kraft getreten, so ist bei vorhandenen (notwendigerweise einseitigen) Kindern keine Erbquotenerhöhung vorzunehmen, wenn es sich um weniger als drei Kinder handelt. Auch ist zu bedenken, dass eine der Bestimmung des § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Vorschrift fehlt, so dass bei der gesetzlichen Erbfolge auch die Abkömmlinge von Großeltern neben dem Lebenspartner zu berücksichtigen sind. Als nicht unumstritten stellte der Referent auch die über § 10 Abs. 6 LPartG überwiegend befürwortete analoge Anwendung des § 2325 Abs. 3 Halbs. 2 BGB dar. Gänzlich ungeklärt dürfte hingegen die Frage sein, ob der Verweis des § 10 Abs. 7 LPartG auch die Auslegungsregel des § 2350 Abs. 2 BGB erfasst, ob also ein Erbverzicht eines Abkömmlings eines Lebenspartners im Zweifel nur zugunsten des Lebenspartners oder anderer Abkömmlinge gelten soll. Gerade diesbezüglich empfiehlt sich eine Klarstellung in der notariellen Urkunde. Zusammenfassend musste der Referent feststellen, dass den Abweichungen des lebenspartnerschaftlichen Erbrechts von den Bestimmungen des BGB eine Systematik nicht entnommen werden kann, sondern eher das Bestreben des Gesetzgebers deutlich wird, einen gewissen Abstand zum Ehegattenerbrecht einzuhalten. Für die anschließend vorgestellte Typologie von lebenspartnerschaftlichen letztwilligen Verfügungen legte der Vortragende der Rechtspraxis die Anlehnung an die von der Kautelarjurisprudenz erarbeiteten Typen von Ehegattenverfügungen nahe. Von der lediglich gegenseitigen Erbeinsetzung über das "Berliner Testament" und die Vor- und Nacherbfolge bis zur Zuwendung gegenseitiger Vermächtnisse handelt es sich um bekannte und bewährte Maßnahmen, die auch für Lebenspartnerschaften in ihrer Anwendung je nach den realen Gegebenheiten als Gestaltungsmittel einzusetzen sind. Ein abschließender Blick auf die Nutzung einer Lebensversicherung zur Absicherung des Lebenspartners zeigte allerdings, dass auf Grund der von der eherechtlichen Lage abweichenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des LPartG noch unklar ist, ob die Leistung von Versicherungsprämien durch einen Lebenspartner zugunsten des anderen in Bezug auf pflichtteilsrechtliche Ansprüche Dritter als Schenkung anzusehen ist. Für Ehegatten wird dies bekanntlich verneint, wenn die Lebensversicherung der Sicherung oder Altersversorgung des begünstigten Ehegatten dient. Mit seiner Darstellung rief der Referenten letztlich auch viele Zweifelsfragen der erbrechtlichen Gestaltungsformen bei Ehegatten in Erinnerung.

Abschließend behandelte Prof. Dr. Klaus Tiedtke in seinem Vortrag die "Auswirkungen des § 23 EStG im Zusammenhang mit Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen". Aktueller Anlass für das Thema waren identische Rundverfügungen der OFD Frankfurt a.M. und der OFD München aus dem Jahre 2001. Ausgangspunkt ist die Frage, ob die Übertragung eines Grundstücks oder eines Anteils an einem solchen zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen als Anschaffung und Veräußerung im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Regelung zu den privaten Veräußerungsgeschäften anzusehen ist. Prof. Dr. Tiedtke verdeutlichte zur Lösung des Problems die Parallelität dieser Frage zur Behandlung der Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen durch die Übertragung von im Nachlass befindlichem Grundbesitz. Hierzu ist nach Auffassung des BFH davon auszugehen, dass in der Leistung des Grundstücks an Erfüllungs Statt keine Anschaffung/Veräußerung i.S.d. § 23 EStG vorliegt. Grund hierfür ist, dass der Pflichtteilsanspruch lediglich aus praktischen Gründen nicht als dingliche Nachlassbeteiligung, also als echtes Noterbrecht, sondern als schuldrechtlicher Zahlungsanspruch ausgestaltet wurde. Bei sachgerechter Sicht der Dinge handelt es sich bei Hingabe eines Nachlassgrundstücks zum Ausgleich des Anspruchs um einen unmittelbaren unentgeltlichen Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch den Erbfall. Diese Auffassung des BFH ist nach Ansicht des Vortragenden entsprechend auf die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu übertragen. Insbesondere die Vorschrift des § 1383 Abs. 1 BGB zeigt, dass das Gesetz einen Zugewinnausgleich durch dingliche Übertragung kennt. Die Gleichbehandlung mit der Rechtslage zum Pflichtteilsanspruch ist im Übrigen naheliegend, da im Falle des § 1371 Abs. 2 BGB letztlich die Willkür der Beteiligten darüber entscheidet, ob mit der Übertragung eines Nachlassgrundstücks der erbrechtliche Pflichteils- oder der familienrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch befriedigt wird. Die überzeugende Begründung dieser Auffassung führt hoffentlich dazu, dass die Finanzverwaltung ihre hiervon abweichende Ansicht nochmals überdenkt. Sofern eine Änderung der tatsächlichen Handhabung nicht erfolgt, empfahl der Referent, dass eine etwa in Geld zu erfüllende Gegenleistung für den Grundstückserwerb zeitlich gestreckt wird, um auf diesem Wege zumindest die Schärfe der Progression abzumildern.

Wie die Veranstaltung des ersten Symposiums im Vorjahr zum Thema "Unternehmensnachfolge im Mittelstand" traf auch die diesjährige Veranstaltung auf reges Interesse bei den Teilnehmern. Dass Wissenschaft und Praxis keineswegs beziehungslos nebeneinander stehen, vielmehr wechselseitig erheblichen Gewinn aus dem gemeinsamen Bemühen um die Durchdringung und Fortentwicklung des Rechts ziehen können, ist im Rahmen dieses Symposiums erneut deutlich geworden.

abgedruckt in: MittBayNot 2002, Heft 4;

beziehbar über Notarkasse A.d.ö.R., Ottostraße 10, 80333 München

Sämtliche Tagungsbeiträge der Referenten wurden in einem Tagungsband veröffentlicht.

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