Vertragsobjekt
Ehe und Lebenspartnerschaft
Bericht
über das Zweite Wissenschaftliche Symposium des Instituts für Notarrecht an
der
Universität Würzburg
Notarassessor Alexander Krafka, Deutsches
Notarinstitut, Würzburg
Unter der Leitung von Prof. Dr. Klaus Tiedtke (Universität
Würzburg) fand am 19. April 2002 in Würzburg zum zweiten Mal unter Teilnahme
und Mitwirkung von Rechtswissenschaftlern und -praktikern das Symposium des
Instituts für Notarrecht an der Universität Würzburg statt. In fünf
Vorträgen wurden verschiedene aktuelle Problemkomplexe des Familienrechts
beleuchtet, drei davon behandelten das Recht der eingetragenen
Lebenspartnerschaft, die übrigen zwei betrafen zivil- und steuerrechtliche
Fragen aus dem Bereich des Eherechts.
Zu Beginn der Veranstaltung referierte Prof. Dr. Dagmar
Kaiser (Universität Mainz) über das "Güter- und Vermögensrecht der
eingetragenen Lebenspartnerschaft", ein Thema das insbesondere von der nur
teilweise geglückten Verweisungstechnik des LPartG auf die eherechtlichen
Vorschriften des BGB lebt. Bereits bei Eingehung einer Lebenspartnerschaften
stellen sich fundamentale Rechtsfragen: Da gemäß § 1 Abs. 1 S. 4 und § 6
Abs. 1 LPartG die Erklärung der Lebenspartner über ihren Vermögensstand für
die Wirksamkeit der Lebenspartnerschaft konstitutive Bedeutung hat, liegt bei
vollständigem Fehlen dieser Erklärung eine "Nichtpartnerschaft"
vor. Ist lediglich die zwischen den Partnern getroffene Vereinbarung über den
Vermögensstand unwirksam, so gilt nach § 6 Abs. 3 LPartG der
Auffangvermögensstand der Vermögenstrennung. Hingegen enthält das Gesetz
für den Fall einer zwar vorhandenen, gleichwohl aber unwirksamen Erklärung
über den Vermögensstand keine vergleichbare Regelung. Prof. Dr. Kaiser empfahl
nicht nur an dieser Stelle, den Wortlaut des Gesetzes ernst zu nehmen, mit der
Folge, dass z.B. infolge einer bewusst unrichtigen Erklärung der Beteiligten
keine wirksam begründete Lebenspartnerschaft vorliegt. Für die
Vertragsgestaltung schätzte die Referentin den rechtlichen Spielraum für
Partnerschaftsverträge als sehr weitgehend ein, da den gesetzlichen
Vorschriften letztlich im Unterschied zum Eherecht des BGB nicht das Bild der
häuslichen Gemeinschaft und der Zuverdienerpartnerschaft zugrunde gelegt
wurde. Dies zeigt insbesondere die Anordnung des Auffangvermögensstands der
Vermögenstrennung (§ 6 Abs. 3 LPartG). Da diese Vorschrift nur bei der
Begründung der Partnerschaft gilt, ist jedoch bei Trennungsvereinbarungen im
Rahmen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 15 LPartG) nach Auffassung der
Vortragenden durchaus mit einer stärkeren Inhaltskontrolle der Gerichte zu
rechnen. Prof. Dr. Kaiser wies zudem auf weitere Unstimmigkeiten des
Gesetzes hin: So sieht zwar der Verweis des § 8 Abs. 2 LPartG die Möglichkeit
vor, die "Schlüsselgewalt" nach § 1357 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. §
1412 BGB auszuschließen. Jedoch wurde das Güterrechtsregister nicht für
Lebenspartnerschaften geöffnet, so dass der Ausschluss der
"Schlüsselgewalt" gegenüber Dritten nach Auffassung der Referentin
nur wirkt, wenn er dem jeweiligen Dritten einzeln mitgeteilt wird. Soweit für
die zahlreichen gesetzlichen Unstimmigkeiten vertraglich Abhilfe geschaffen
werden kann, empfahl die Vortragende, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu
machen. Oder mit den Worten von Prof. Dr. Kaiser: Im Bereich des Rechts
der Lebenspartnerschaften gibt es für Notare einiges zu tun.
In seinem anschließende Beitrag befasste sich Prof.
Thomas Reich (FH Würzburg-Schweinfurt) mit den "Erbschafts- und
Schenkungsteuerlichen Rahmenbedingungen der Vermögensnachfolge eingetragener
Lebenspartner". Besonderheiten wirft die behandelte Thematik v.a. durch
die bislang noch fehlende Verabschiedung des sog.
"Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes" auf, in welchem sämtliche
steuerrechtlichen Bestimmungen zu dem bereits in Geltung befindlichen
zivilrechtlichen Regelungskomplex enthalten sind. Die Abtrennung dieser
Gesetzesteile erfolgte, um für den vorrangig zivilrechtlichen Teil des
Vorhabens die Zustimmungspflicht des Bundesrates zu vermeiden. Dass die
hierdurch aufgeworfenen Spannungen und Verwerfungen auch in kreativer Weise von
den Steuerpflichtigen genutzt werden können, zeigte der Beitrag von Prof.
Reich auf. Einen Ansatzpunkt zur erbrechtlichen Gestaltung bietet hierfür
die weiterhin nur für Ehegatten geltende Begünstigung des § 15 Abs. 3 ErbStG
im Gegensatz zur allgemein anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG.
Sieht, wie dies oft der Fall sein wird, der Verteilungsplan von Lebenspartnern
einerseits die Absicherung des Überlebenden vor, andererseits die
schlussendliche Zuwendung an Verwandte eines oder beider Lebenspartner, so
stehen dem Endbedachten die auf Grund eines Verwandtschaftsverhältnisses zum
Erstversterbenden bestehenden höheren Freibeträge zu, wenn in der Verfügung
der Weg der Nacherbeinsetzung gewählt wurde. Hingegen führt eine im
Gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche bzw. im Erbvertrag
vertragsmäßige Schlusserbeinsetzung dazu, dass der höhere Freibetrag nicht
besteht, wenn der mit dem Erben verwandte Lebenspartner als erster stirbt, da
§ 15 Abs. 3 ErbStG nur für Ehegatten Anwendung findet. Eine Vielzahl von
steuergünstigen Gestaltungsmöglichkeiten wurde vom Referenten für den Fall
erläutert, dass die Lebenspartner den Vermögensstand der
Vermögensgemeinschaft vertraglich vereinbaren. Jedoch ist im zivilrechtlichen
Schrifttum umstritten, ob dies überhaupt möglich ist, da zwar die
Gesetzesmaterialien die Vermögensgemeinschaft erwähnen, der systematische
Regelungszusammenhang jedoch eher gegen die Zulässigkeit spricht.
Sodann stellte Prof. Dr. Thomas Rauscher (Universität
Leipzig) in seinem Vortrag die "Grenzen der Vertragsfreiheit im
Unterhaltsrecht" anhand der Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BVerfG
dar. In sehr anschaulicher Weise wurde deutlich, dass die von den
Verfassungsrichtern herangezogenen Argumente nur dann verständlich werden,
wenn als Wesen der Ehe die Versorgung der Frau zugrundegelegt wird und zur
Prämisse erhoben wird, dass der Partner der von ihm schwangeren Frau
verpflichtet ist, diese zu heiraten. Für die künftige Entwicklung der
Rechtsprechung erachtete der Referent als entscheidend, dass diese sich an
ihrer bisherigen Linie der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB orientiert.
Allerdings ist als Maßstab nicht die Vorschrift des § 1615 l BGB
heranzuziehen, da in der Ehe die zeitliche Dauer des nachehelichen Unterhalts
als gesetzliche Vorgabe zu beachten ist. Allenfalls für die Bemessung der
Unterhaltshöhe ist eine Orientierung an den vorehelichen Gegebenheiten
entsprechend § 1615 l BGB zulässig, sofern man mit dem BVerfG den
Gesichtspunkt in den Vordergund stellt, dass die Frau durch die Kindesbetreuung
in der Ehe einen Nachteil in ihrem beruflichen Fortkommen erleidet. Für die
allgemeine Ausübungskontrolle prognostizierte Prof. Dr. Rauscher, dass
im Rahmen des § 1570 BGB auch Aspekte des Eigeninteresses des
kindesbetreuenden Ehegatten eine stärkere Akzentuierung erfahren werden, so
dass künftig bei der Vertragsgestaltung genauer differenzierende Begrenzungen
und Modifikationen des nachehelichen Unterhalts eine wesentlich größere
Bedeutung haben werden als bislang. Im Übrigen erwog Prof. Dr. Rauscher de
lege ferenda auch für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt die
Form des Ehevertrags vorzusehen, um so das eigentliche Problem, nämlich den
Mangel vorausschauender Gestaltungen durch die Bereitstellung der notariellen
Beratungskompetenz zu lösen. Für die derzeitige notarielle Praxis schlug der
Referent vor, für den Fall des Ehevertragsabschlusses einer schwangeren
Verlobten die Möglichkeit eines Verzichts auf die Ehe unter Abschluss eines
nichtehelichen Partnerschaftsvertrages (unter Vereinbarung vertraglichen
Unterhalts über § 1615 l BGB hinausgehend und Aufnahme einer Sorgeerklärung
nach § 1626 a BGB) zu erwägen. Den Gefahren der unglücklichen Alternativen,
dass statt der Eheschließung die Frau verlassen wird oder durch die
Eheschließung der Mann auch finanziell "gefangen" wird, kann auf
diesem Weg durch eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung begegnet werden.
Weiterhin referierte Notar Dr. Hans-Jürgen von
Dickhuth-Harrach (Köln) über die "Erbrechtsgestaltung eingetragener
Lebenspartner". Da die Rechtslage zur Lebenspartnerschaft der des
ehelichen Erbrechts nahezu vollständig gleicht, konzentrierte sich der Vortrag
einerseits auf die minimalen erbrechtlichen Besonderheiten des LPartG,
andererseits auf eine mögliche Gestaltungstypologie letztwilliger Verfügungen
von Lebenspartnern. Die vermutlich praktisch interessanteste Abweichung der
Gesetzeslage ist, dass für das Erbrecht der Lebenspartner eine zu der
Bestimmung des § 1934 Abs. 4 BGB vergleichbare Regelung fehlt. Haben die
Lebenspartner Vermögenstrennung vertraglich vereinbart oder ist diese als
Auffangvermögensstand in Kraft getreten, so ist bei vorhandenen
(notwendigerweise einseitigen) Kindern keine Erbquotenerhöhung vorzunehmen,
wenn es sich um weniger als drei Kinder handelt. Auch ist zu bedenken, dass
eine der Bestimmung des § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechende Vorschrift fehlt,
so dass bei der gesetzlichen Erbfolge auch die Abkömmlinge von Großeltern
neben dem Lebenspartner zu berücksichtigen sind. Als nicht unumstritten
stellte der Referent auch die über § 10 Abs. 6 LPartG überwiegend
befürwortete analoge Anwendung des § 2325 Abs. 3 Halbs. 2 BGB dar. Gänzlich
ungeklärt dürfte hingegen die Frage sein, ob der Verweis des § 10 Abs. 7
LPartG auch die Auslegungsregel des § 2350 Abs. 2 BGB erfasst, ob also ein
Erbverzicht eines Abkömmlings eines Lebenspartners im Zweifel nur zugunsten
des Lebenspartners oder anderer Abkömmlinge gelten soll. Gerade diesbezüglich
empfiehlt sich eine Klarstellung in der notariellen Urkunde. Zusammenfassend
musste der Referent feststellen, dass den Abweichungen des
lebenspartnerschaftlichen Erbrechts von den Bestimmungen des BGB eine
Systematik nicht entnommen werden kann, sondern eher das Bestreben des
Gesetzgebers deutlich wird, einen gewissen Abstand zum Ehegattenerbrecht
einzuhalten. Für die anschließend vorgestellte Typologie von
lebenspartnerschaftlichen letztwilligen Verfügungen legte der Vortragende der
Rechtspraxis die Anlehnung an die von der Kautelarjurisprudenz erarbeiteten
Typen von Ehegattenverfügungen nahe. Von der lediglich gegenseitigen
Erbeinsetzung über das "Berliner Testament" und die Vor- und
Nacherbfolge bis zur Zuwendung gegenseitiger Vermächtnisse handelt es sich um
bekannte und bewährte Maßnahmen, die auch für Lebenspartnerschaften in ihrer
Anwendung je nach den realen Gegebenheiten als Gestaltungsmittel einzusetzen
sind. Ein abschließender Blick auf die Nutzung einer Lebensversicherung zur
Absicherung des Lebenspartners zeigte allerdings, dass auf Grund der von der
eherechtlichen Lage abweichenden unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des LPartG
noch unklar ist, ob die Leistung von Versicherungsprämien durch einen
Lebenspartner zugunsten des anderen in Bezug auf pflichtteilsrechtliche
Ansprüche Dritter als Schenkung anzusehen ist. Für Ehegatten wird dies
bekanntlich verneint, wenn die Lebensversicherung der Sicherung oder
Altersversorgung des begünstigten Ehegatten dient. Mit seiner Darstellung rief
der Referenten letztlich auch viele Zweifelsfragen der erbrechtlichen
Gestaltungsformen bei Ehegatten in Erinnerung.
Abschließend behandelte Prof. Dr. Klaus Tiedtke in
seinem Vortrag die "Auswirkungen des § 23 EStG im Zusammenhang mit
Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen". Aktueller Anlass für das Thema
waren identische Rundverfügungen der OFD Frankfurt a.M. und der OFD München
aus dem Jahre 2001. Ausgangspunkt ist die Frage, ob die Übertragung eines
Grundstücks oder eines Anteils an einem solchen zur Abgeltung von
Zugewinnausgleichsansprüchen als Anschaffung und Veräußerung im Sinne der
einkommensteuerrechtlichen Regelung zu den privaten Veräußerungsgeschäften
anzusehen ist. Prof. Dr. Tiedtke verdeutlichte zur Lösung des Problems
die Parallelität dieser Frage zur Behandlung der Abgeltung von
Pflichtteilsansprüchen durch die Übertragung von im Nachlass befindlichem
Grundbesitz. Hierzu ist nach Auffassung des BFH davon auszugehen, dass in der
Leistung des Grundstücks an Erfüllungs Statt keine Anschaffung/Veräußerung
i.S.d. § 23 EStG vorliegt. Grund hierfür ist, dass der Pflichtteilsanspruch
lediglich aus praktischen Gründen nicht als dingliche Nachlassbeteiligung,
also als echtes Noterbrecht, sondern als schuldrechtlicher Zahlungsanspruch
ausgestaltet wurde. Bei sachgerechter Sicht der Dinge handelt es sich bei
Hingabe eines Nachlassgrundstücks zum Ausgleich des Anspruchs um einen
unmittelbaren unentgeltlichen Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch den
Erbfall. Diese Auffassung des BFH ist nach Ansicht des Vortragenden
entsprechend auf die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu übertragen.
Insbesondere die Vorschrift des § 1383 Abs. 1 BGB zeigt, dass das Gesetz einen
Zugewinnausgleich durch dingliche Übertragung kennt. Die Gleichbehandlung mit
der Rechtslage zum Pflichtteilsanspruch ist im Übrigen naheliegend, da im
Falle des § 1371 Abs. 2 BGB letztlich die Willkür der Beteiligten darüber
entscheidet, ob mit der Übertragung eines Nachlassgrundstücks der
erbrechtliche Pflichteils- oder der familienrechtliche
Zugewinnausgleichsanspruch befriedigt wird. Die überzeugende Begründung
dieser Auffassung führt hoffentlich dazu, dass die Finanzverwaltung ihre
hiervon abweichende Ansicht nochmals überdenkt. Sofern eine Änderung der
tatsächlichen Handhabung nicht erfolgt, empfahl der Referent, dass eine etwa
in Geld zu erfüllende Gegenleistung für den Grundstückserwerb zeitlich
gestreckt wird, um auf diesem Wege zumindest die Schärfe der Progression
abzumildern.
Wie die Veranstaltung des ersten Symposiums im Vorjahr zum
Thema "Unternehmensnachfolge im Mittelstand" traf auch die
diesjährige Veranstaltung auf reges Interesse bei den Teilnehmern. Dass
Wissenschaft und Praxis keineswegs beziehungslos nebeneinander stehen, vielmehr
wechselseitig erheblichen Gewinn aus dem gemeinsamen Bemühen um die
Durchdringung und Fortentwicklung des Rechts ziehen können, ist im Rahmen
dieses Symposiums erneut deutlich geworden.
abgedruckt in: MittBayNot 2002, Heft 4;
beziehbar über Notarkasse A.d.ö.R.,
Ottostraße 10, 80333 München
Sämtliche Tagungsbeiträge der Referenten wurden in einem
Tagungsband veröffentlicht.